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Gabi Dobusch

Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft

Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Regelungen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

Im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie ergeben sich auch besondere Herausforderungen für die Mitbestimmung durch die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und durch die Personalräte. Um insoweit mehr Flexibilität zu schaffen und die Handlungsfähigkeit sicherzustellen, müssen verschiedene Regelungen befristet angepasst werden. Dies betrifft die Wahlzeiten und Amtszeiten der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der besonderen Personalräte für die Nachwuchskräfte und des Personalrates der Stiftung Hamburger Gedenkstätten und Lernorte zur Erinnerung an die Opfer der NS-Verbrechen. Darüber hinaus müssen Sonderregelungen für außerplanmäßige Briefwahlen und für die Beschlussfassung in den Personalräten und den Jugend- und Auszubildendenvertretungen geschaffen werden. Im Einzelnen wird auf die untenstehende Begründung verwiesen.

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Regelungen
aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

vom ?


Artikel 1
Gesetz über personalvertretungsrechtliche Sonderregelungen im Jahr 2020

§ 1
Wahlzeiten

Die Wahlzeiten für die im Jahre 2020 durchzuführenden Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretungen und der besonderen Personalräte nach § 11 Absatz 3 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527, 530), enden abweichend von § 19 Absatz 1 und § 66 Satz 1 HmbPersVG am 30. November 2020.

§ 2
Weiterführung der Geschäfte

Die am 1. März 2020 im Amt befindlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen und besonderen Personalräte nach § 11 Absatz 3 HmbPersVG führen nach dem Ende ihrer in § 28 Absatz 3 beziehungsweise § 69 Absatz 3 HmbPersVG vorgesehenen Amtszeit die Geschäfte bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der jeweiligen Wahl nach § 1 fort, längstens bis zum 30. November 2020.

§ 3
Regelungen zum aktiven und passiven Wahlrecht

Findet eine Wahl in den Fällen der §§ 1 oder 2 nach dem 31. Mai 2020 statt, sind hinsichtlich der Zugehörigkeit zu den in § 11 Absatz 3 und § 63 HmbPersVG genannten besonderen Personengruppen die Verhältnisse am 31. Mai 2020 zu Grunde zu legen.

§ 4
Regeln für die Wahldurchführung

(1) Für im Jahr 2020 durchzuführende Wahlen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz kann der Wahlvorstand eine Briefwahl auch dann beschließen, wenn er dies auf Grund der besonderen Lage durch die SARS-CoV-2-Pandemie für angezeigt hält, um eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung sicherzustellen oder Infektionsrisiken zu vermindern.

(2) Die Durchführung einer Briefwahl nach Absatz 1 kann vom Wahlvorstand bis zum Tag vor dem Wahltag auch unter Abweichung von einem bereits bekannt gemachten Wahlausschreiben beschlossen werden. Hierbei kann der Wahlvorstand auch unter Abweichung von einem bereits bekannt gemachten Wahlausschreiben einen anderen Zeitraum für die Stimmabgabe beschließen. Bereits bekanntgemachte Wahlausschreibungen sind entsprechend zu ergänzen und rechtzeitig neu bekannt zu machen. Für Bekanntmachungen können neben dem Aushang in der Dienststelle auch elektronische Informations- und Kommunikationsmittel genutzt werden.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 bleiben bereits getroffene Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl und eingereichte Wahlvorschläge unberührt.

§ 5
Abweichende Beschlussfassung in Sitzungen des Personalrats

Die Personalräte und die Jugend- und Auszubildendenvertretungen können im Zeitraum vom 20. März 2020 bis zum 30. November 2020 Beschlüsse auch im Rahmen einer Beratung fassen, die mittels einer einen gegenseitigen Austausch ermöglichenden Audio- oder Videoübertragung geführt wird; die Eintragung in die Anwesenheitsliste erfolgt in diesem Falle durch Namensaufruf zur Niederschrift. Eine Aufzeichnung der Sitzungen des Personalrats ist unzulässig.


Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Gedenkstättengesetzes

In § 19 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 4 des Hamburgischen Gedenkstättengesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 361) wird jeweils die Textstelle "30. Juni" durch die Textstelle "30. November" ersetzt.

Begründung
Zu Artikel 1
Zu §§ 1 bis 3
Im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai müssen die besonderen Personalräte für die Referendarinnen, Referendare und andere Nachwuchskräfte nach § 11 Abs. 3 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) sowie die Jugend- und Auszubildendenvertretungen nach § 62 HmbPersVG gewählt werden (vgl. § 19 Abs. 1 HmbPersVG und § 66 Satz 1 HmbPersVG). Aufgrund der nicht absehbaren Entwicklungen durch die Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 und der damit im Zusammenhang stehenden Kontaktbeschränkungen sowie der weiteren Maßnahmen zur Eindämmung des Virus ist die fristgerechte Durchführung der Neuwahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretungen bzw. der besonderen Personalräte in diesem Jahr nicht in allen Dienststellen sichergestellt. Nach § 28 Abs. 3 des HmbPersVG endet die Amtszeit des Personalrats spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem die regelmäßigen Wahlen stattfinden, d. h. im laufenden Jahr am 31. Mai 2020. Eine darüberhinausgehende Verlängerungsmöglichkeit der Amtszeit sieht das HmbPersVG nicht vor. Es könnte somit nach Ablauf des 31. Mai 2020 bis zur Neuwahl ein Zeitraum ohne Personalrat für die Nachwuchskräfte bzw. ohne Jugend-und Auszubildendenvertretung in den jeweiligen Dienststellen entstehen. Um dies zu verhindern, soll einmalig in diesem Jahr der Wahlzeitraum für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretungen und der besonderen Personalräte über den 31. Mai 2020 hinaus bis zum 30. November 2020 verlängert werden.
Zugleich mit der Verlängerung des Wahlzeitraums soll die Weiterführung der Geschäfte durch die bestehenden Gremien bis zur Bekanntgabe der Wahlergebnisse, längstens jedoch bis zum 30. November 2020, ermöglicht werden.
Für die Zugehörigkeit zu den besonderen wahlberechtigten Personengruppen (Referendarinnen, Referendare, andere Nachwuchskräfte nach § 11 Abs. 3 HmbPersVG, Jugendliche und Auszubildende) soll trotz der Verlängerung des Wahlzeitraums der 31. Mai 2020 den Stichtag bilden. Damit soll verhindert werden, dass eine Verschiebung des Wahltermins ggf. Auswirkungen auf das aktive oder passive Wahlrecht hat, so dass Wahlvorbereitungshandlungen wiederholt werden müssen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Personen, die das passive Wahlrecht verlieren, ggf. noch vor der ersten Sitzung aus dem Gremium ausscheiden (§ 30 Abs. 1 Nr. 5, § 69 Abs. 4 HmbPersVG), wobei die Vollendung des 27. Lebensjahres nicht zum Ausscheiden aus der Jugend- und Auszubildendenvertretung führt (§ 69 Abs. 4 Satz 2 HmbPersVG).

Zu § 4
Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Durchführung von Wahlhandlungen vor Ort im Hinblick auf mögliche Infektionsrisiken oder auch geringe persönliche Anwesenheit (z. B. auf Grund von vermehrter Nutzung von Homeoffice) zu vermeiden. Daher soll für die aktuell stattfindenden Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretungen und der besonderen Personalräte unabhängig von § 16 Absatz 1 der Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz (HmbGVBl. 1973, S. 29, 175, zuletzt geändert HmbGVBl. 2014, S. 479) die Durchführung einer ausschließlichen Briefwahl, ggf. auch nachträglich, angeordnet werden können. Hierbei kann auch ein späterer als der zunächst vorgesehene Wahlzeitraum festgelegt werden, um die Briefwahl vorbereiten zu können. Die Entscheidung hierüber trifft der Wahlvorstand. Die neuen Wahlausschreibungen können auch in elektronischer Form bekanntgemacht werden. Hierbei sind die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten.

Zu § 5
Es soll die Möglichkeit eröffnet werden, die Beschlussfassung in den Personalräten mittels Audio- und Videoübertragung durchzuführen. Damit wird die Handlungsfähigkeit der Personalräte auch in der aktuell besonderen Situation sichergestellt. Der Kreis der Teilnahmeberechtigten bleibt unverändert, allen Teilnahmeberechtigten muss eine Teilnahme auch technisch möglich sein. Die Regelung zur Nichtöffentlichkeit der Sitzungen (§ 36 Abs. 1 HmbPersVG) gilt auch für technikgestützte Sitzungen. Bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Sitzungen sind die Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten und grundsätzlich die von der Dienststelle bereitgestellte technische Ausstattung zu nutzen; die Verwendung von privaten E-Mail-Adressen oder von Messenger-Diensten ist unzulässig.

Zu Artikel 2
Im Rahmen der Ausgründung der Stiftung Hamburger Gedenkstätten und Lernorte zur Erinnerung an die Opfer der NS-Verbrechen (Hamburgisches Gedenkstättengesetz -HmbGedenkStG) wurde die Stiftung als Dienststelle i.S.d. § 6 HmbPersVG eingerichtet mit der Folge, dass in der Stiftung ein Personalrat zu wählen ist. In § 19 Absatz 2 des Hamburgischen Gedenkstättengesetzes wurde festgelegt, dass bis zum Abschluss dieser Wahl der Personalrat der für Kultur zuständigen Behörde die Geschäfte des Personalrats der Stiftung führt. Diese Übergangsregelung ist jedoch befristet bis zum 30. Juni 2020. Aufgrund der nicht absehbaren Entwicklungen durch die Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 und der damit im Zusammenhang stehenden Kontaktbeschränkungen sowie weiteren Maßnahmen zur Eindämmung des Virus ist die rechtzeitige Durchführung der Neuwahl des Personalrats der Stiftung Hamburger Gedenkstätten und Lernorte zur Erinnerung an die Opfer der NS-Verbrechen nicht sichergestellt. Daher soll der Wahlzeitraum für die Wahl des Personalrates der Stiftung und die Dauer der Führung der Geschäfte verlängert werden, längstens jedoch bis zum 30. November 2020. Die hierfür in anderen Fällen vorgesehene sechsmonatige Frist (vgl. § 28 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 HmbPersVG) wird insoweit im Hinblick auf die aktuelle Situation verlängert.

Antrag

Hamburgische Bürgerschaft
13.05.2020
Drucksache: 21/

Von den Abgeordneten:
Kazim Abaci, Ksenija Bekeris, Ole Thorben Buschhüter, Gabi Dobusch, Regina Jäck, Dirk Kienscherf, Uwe Lohmann, Christel Oldenburg, Milan Pein, Mathias Petersen, Sören Schumacher, Urs Tabbert, Juliane Timmermann, Carola Veit, Isabella Vértes-Schütter



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