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KULTUR

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Gabi Dobusch

Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft

Pandemiebedingte Verschiebung der Neubildung der Hamburger Seniorenvertretungen nach dem Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetz

Nach § 3 Absatz 3 Satz 1 HmbSenMitwG endet die laufende Amtszeit der amtierenden Seniorenvertretungen am 31. März 2021. Das Verfahren zur Neubildung der Seniorenvertretungen ist im Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetz detailliert geregelt. Die einzelnen Verfahrensschritte bauen aufeinander auf:
Gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 HmbSenMitwG schreiben die Bezirksämter rechtzeitig vor dem Beginn einer neuen Amtszeit alle delegationsberechtigten Gruppen und Organisationen an und informieren über das Recht zur Delegation einer bzw. eines Delegierten in die bezirkliche Seniorendelegiertenversammlung. Gleichzeitig informieren die Bezirksämter nach § 4 Absatz 3 Satz 2 HmbSenMitwG öffentlich über die Möglichkeit, über eine Unterstützerliste in die bezirkliche Seniorendelegiertenversammlung einzuziehen. Als "rechtzeitig" gilt ein Zeitraum von mindestens drei Monaten vor dem Ende der Amtszeit der Seniorenvertretungen, d. h. Anfang Januar des jeweiligen Wahljahres (vgl. Begründung zu § 4 Absatz 3, Drs. 20/3866). Die Frist zur Benennung der Delegierten endet sechs Wochen vor Ende der Amtszeit (§ 4 Absatz 3 Satz 3 HmbSenMitwG). Im Jahr 2021 ist dies nach geltender Rechtslage der 17. Februar 2021.
Die Bezirksämter laden nach § 4 Absatz 3 Sätze 4 und 5 HmbSenMitwG zu den konstituierenden Seniorendelegiertenversammlungen ein, die innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Amtszeit durchzuführen sind. Für 2021 bedeutet dies, dass die konstituierenden Sitzungen bis zum 14. April 2021 stattgefunden haben müssen.
Auf der ersten Sitzung einer Amtszeit, d. h. auf der konstituierenden Sitzung, wählt die Seniorendelegiertenversammlung elf Mitglieder des Bezirks-Seniorenbeirats in geheimer Wahl (§ 5 Absatz 2 Satz 1 HmbSenMitwG).
Die konstituierende Sitzung des Bezirks-Seniorenbeirats ist innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Amtszeit auf Einladung des Bezirksamtes durchzuführen (§ 5 Absatz 4 Satz 2 HmbSenMitwG), d. h. in 2021 bis zum 13. Mai 2021. Gegebenenfalls sind im Vorfeld der konstituierenden Sitzung weitere Personen in den Bezirks-Seniorenbeirat zu berufen, je nachdem, ob die Anforderungen des § 3 Absatz 2 Sätze 1 und 2 HmbSenMitwG erfüllt sind (vgl. § 5 Absatz 4 Sätze 3 und 4 HmbSenMitwG). Jeder Bezirks-Seniorenbeirat wählt dann ein Mitglied in den Landes-Seniorenbeirat.
Der Landes-Seniorenbeirat konstituiert sich auf Einladung der zuständigen Fachbehörde auf einer Sitzung, die innerhalb von 12 Wochen nach Beginn der Amtszeit durchzuführen ist (§ 9 Absatz 3 Satz 2 HmbSenMitwG), d. h. in 2021 bis zum 24. Juni 2021. Zuvor beschließen die von den Bezirks-Seniorenbeiräten und vom Integrationsbeirat benannten Mitglieder des Landes-Seniorenbeirats die Berufung von sechs weiteren Beiratsmitgliedern (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 HmbSenMitwG).
Die Mitglieder der Hamburger Seniorenvertretungen sind mindestens 60 Jahre alt (§ 2 HmbSenMitwG). Sie gehören damit einer Personengruppe an, für die das Coronavirus SARS-CoV-2 eine besondere Gefährdung darstellt. Dieses neuartige Coronavirus ist hochinfektiös und hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Einen besonders schweren Verlauf der Erkrankung haben Menschen ab 60 Jahren zu befürchten. Insbesondere wenn Vorerkrankungen wie z. B. Herzerkrankungen, Diabetes, Lungen- oder Atemwegserkrankungen vorliegen, kann ein erschwerter oder oft auch tödlicher Krankheitsverlauf auftreten.
Der Hauptübertragungsweg des Virus ist die Tröpfcheninfektion. Nach der aktuellen HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO gelten - zunächst bis zum 10. Januar 2021 - strenge Kontaktbeschränkungen, um eine weitere Verbreitung des Virus zu vermeiden. Nach § 10 Absatz 6 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO sind gesetzlich vorgeschriebene Versammlungen zwar unter bestimmten Schutzmaßnahmen zulässig, jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Delegiertenversammlungen je nach Bezirk nach bisheriger Erfahrung etwa 50 bis 100 Personen im Alter 60 Jahre und älter umfassen. Das weitere Pandemiegeschehen ist noch nicht absehbar. In Hamburg wird der Schwellenwert von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner seit dem 19. Oktober 2020 überschritten. Mit Stand 16. Dezember 2020 lag der Wert bei 150,8, trotz weitreichender Einschränkungen und Präventionsmaßnahmen. Offen ist ferner, zu welchem Datum allen älteren Hamburgerinnen und Hamburgern eine Impfung gegen Covid-19 angeboten werden kann. Zum jetzigen Zeitpunkt kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass eine gesetzesmäßige Durchführung der Seniorendelegiertenversammlungen in der ersten Aprilhälfte 2021 nicht oder nur mit schwerwiegenden gesundheitlichen Risiken für die Delegierten möglich sein wird. Die Durchführung dieser konstituierenden Sitzungen als Präsenzveranstaltungen ist für die Seniorinnen und Senioren von großer Bedeutung. Auf der konstituierenden Seniorendelegiertenversammlung stellen sich die Kandidatinnen und Kandidaten für den Bezirks-Seniorenbeirat persönlich vor und beantworten Fragen der Delegierten. Danach findet die Wahl statt. Digitale Formate würden Delegierte, die nicht über die entsprechenden Geräte, Zugänge und Kenntnisse verfügen, von der Wahl ausschließen. Eine Briefwahl ist nach aktueller Gesetzeslage nicht möglich, da nach dem Wortlaut des § 5 Absatz 2 Satz 1 HmbSenMitwG auf der "Sitzung" gewählt wird.
Diese beschriebenen pandemiebedingten Unsicherheiten können dazu führen, dass delegationsberechtigte Organisationen und Gruppen im Januar/Februar 2021 Schwierigkeiten haben, Kandidatinnen und Kandidaten für eine Delegation in die Seniorendelegiertenversammlungen zu finden, sodass sie von ihrem Delegationsrecht Abstand nehmen. Unter den geltenden Kontaktbeschränkungen ist darüber hinaus die Organisation eines demokratischen Auswahlverfahrens innerhalb der Gruppe bzw. Organisation nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Insbesondere ist zu beachten, dass die Nutzung digitaler Formate nicht bei allen Gruppen und Organisationen vorausgesetzt werden kann. Auch Einzelpersonen haben unter den gegebenen Umständen erhöhte Schwierigkeiten, die erforderlichen 20 Unterschriften für die Unterstützerliste zu sammeln.
Die Seniorendelegiertenversammlungen stellen die Basis der Seniorenvertretungen in Hamburg dar und sichern eine möglichst breite Rückkoppelung der Seniorenmitwirkung in die Bevölkerung. Die ordnungsgemäße Bildung der Seniorendelegierten-versammlungen ist die Grundlage für die Bildung der Bezirks-Seniorenbeiräte und für den Landes-Seniorenbeirat. Die Seniorenbeiräte, die sich über die Delegiertenversammlungen legitimieren, üben eine gesetzlich geregelte öffentliche Aufgabe aus, indem sie gem. § 6 Absatz 2 HmbSenMitwG die Bezirksversammlung und das Bezirksamt bzw. gem. § 10 Absatz 2 HmbSenMitwG den Senat und die Behörden in seniorenrelevanten Angelegenheiten beraten und unterstützen. Sie bilden die offizielle Interessenvertretung der älteren Generation mit gesetzlich geregelten Ansprüchen gegen die Verwaltung auf Auskunft, Information, Anhörung und Begründung. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig sicherzustellen, dass die Seniorenvertretungen in der nächsten Amtszeit 2021 bis 2025 auf Basis der Beteiligung möglichst vieler delegationsberechtigter Gruppen und Organisationen sowie Einzelpersonen gebildet werden können.
In der Erwartung, dass das Pandemiegeschehen in den nächsten Monaten zurückgeht und ein Impfstoff verfügbar ist, soll mit diesem Gesetzesvorschlag die rechtliche Grundlage dafür geschaffen werden, das Verfahren zur Bildung der Seniorenvertretungen um drei Monate zu verschieben. Hierzu wird der Beginn der neuen Amtszeit auf den 1. Juli 2021 festgesetzt. Die jetzige Amtszeit wird um drei Monate bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Die Fristen für das Verfahren errechnen sich anhand dieses Datums aus den gesetzlichen Vorschriften. Der Zeitplan sieht danach wie folgt aus:
? 1. April 2021: Die Bezirksämter schreiben alle delegationsberechtigten Gruppen, Einrichtungen und Organisatoren an und informieren die Öffentlichkeit über das Verfahren.
? 19. Mai 2021: Abgabeschluss der Delegiertenmeldungen beim Bezirksamt. Danach Prüfung der Benennungen durch die Bezirke.
? 1. Juli 2021: Beginn der Amtszeit der neuen Seniorenvertretungen.
? Bis 15. Juli 2021: Konstituierende Sitzungen der neuen Delegiertenversammlungen. Wahl der Vorsitzenden der Delegiertenversammlung und Wahl der elf Mitglieder des Bezirks-Seniorenbeirats.
? Bis 12. August 2021: Konstituierende Sitzungen der Bezirks-Seniorenbeiräte.
? Bis 23. September 2021: Konstituierende Sitzung des Landes-Seniorenbeirats.
Die amtierenden Seniorenvertretungen führen die Geschäfte nach dem Ende ihrer Amtszeit am 30. Juni 2021 bis zur Konstituierung der neuen Seniorenvertretungen weiter (vgl. § 3 Absatz 3 Satz 2 HmbSenMitwG). Die Amtszeit der neu zu bildenden Seniorenvertretungen wird um drei Monate verkürzt und endet gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 HmbSenMitwG am 31. März 2025.
Für den Fall, dass das Pandemiegeschehen eine weitere Verschiebung der Wahlen erfordern sollte, wird eine Verordnungsermächtigung vorgeschlagen.
Das Demokratieprinzip ist durch die Verfahrensverschiebung nicht beeinträchtigt, da es sich nicht um direkt von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gremien handelt, sondern um Gremien, die auf der Grundlage von Delegationen gebildet werden.

Die Bürgerschaft möge daher das folgende Gesetz beschließen:

Gesetz
zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Bereich der Seniorenmitwirkung
Vom ?
§ 1
Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetzes (HmbSenMitwG) vom 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 449), zuletzt geändert am 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559, 560), wird die laufende Amtszeit der Mitglieder der Seniorenvertretungen im Jahr 2021 um drei Monate bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Der Beginn der neuen Amtszeit wird im Jahr 2021 auf den 1. Juli 2021 festgesetzt. Die folgende Amtszeit verkürzt sich entsprechend.
§ 2
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die laufende Amtszeit abweichend von § 1 um höchstens drei weitere Monate zu verlängern und den Beginn der neuen Amtszeit ein weiteres Mal entsprechend zu verschieben,

(2) Der Senat kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.
§ 3
(1) § 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.

Begründung
Zu § 1
Die Verlängerung der laufenden Amtszeit und die Festsetzung des Beginns der Amtszeit der Mitglieder der im Jahr 2021 neu zu bildenden Seniorenvertretungen auf den 1. Juli 2021 ermöglichen die Verschiebung des gesetzlich geregelten Verfahrens um drei Monate. Auf diesem Wege wird den durch die aktuelle Corona-Pandemie bedingten Schwierigkeiten bei der Gewinnung von Delegierten und der Durchführung von Präsenzveranstaltungen mit 50 bis 100 Personen, die im Hinblick auf einen schweren Krankheitsverlauf als besonders gefährdet gelten, Rechnung getragen.
Die vierjährige Amtszeit verkürzt sich durch die Verschiebung auf drei Jahre und 9 Monate und endet am 31. März 2025.

Zu § 2
Absatz 1
Zurzeit ist nicht absehbar, ob das weitere Pandemiegeschehen eine Durchführung des Verfahrens zur Neubildung der Seniorenvertretungen nach § 1 zulässt. Daher soll gegebenenfalls die Verschiebung des Verfahrens um drei weitere Monate ermöglicht werden, sofern eine reguläre Durchführung der Neubildung der Hamburger Seniorenvertretungen innerhalb der gesetzlichen Fristen pandemiebedingt nicht oder nicht im ausreichenden Maße möglich ist.

Absatz 2
Hiermit wird dem Senat ermöglicht, die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen, die sich aus dem Gesetz ergeben, auf die Fachbehörden zu übertragen. Zuständige Fachbehörde wäre in diesem Fall die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke.

Zu § 3
Das rückwirkende Inkrafttreten von § 1 zum 1. Januar 2021 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Bezirksämter nach § 4 Absatz 3 Satz 1 HmbSenMitwG bereits Anfang Januar 2021 alle delegationsberechtigten Gruppen und Organisationen anschreiben müssten.
Die Rückwirkung betrifft einen laufenden Lebenssachverhalt. Mitglieder der Seniorenvertretungen, die nicht über den 31. März 2021 hinaus tätig sein möchten, haben jederzeit die Möglichkeit, ihr Amt ohne Begründung niederzulegen (§§ 4 Absatz 4 Satz 1, 5 Absatz 6 Satz 1, 9 Absatz 4 Satz 1 HmbSenMitwG). Ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen von Personen, die erstmals Mitglieder in einer Seniorenvertretung werden möchten und sich auf das Delegationsverfahren vorbereiten, besteht vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und des überwiegenden Rechtsgutes der Gesundheit nicht.

Antrag

Hamburgische Bürgerschaft
29.12.2020
Drucksache: 22/

Von den Abgeordneten:
Gabi Dobusch, Danial Ilkhanipour, Regina Jäck, Annkathrin Kammeyer, Simon Kuchinke, Iftikhar Malik, Baris Önes, Britta Schlage, Ekkehard Wysocki



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